Sängerkamerad Werner Steiger ist der Photograph dieser phantastischen Aufnahmen von unserem Zuhause, dem "Belchenland"         

Satzung

Belchenland Chor

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 9. November 2018 in Schönau im Schwarzwald.

Zuletzt geändert und genehmigt durch die Mitgliederversammlung am 10. April in Schönau im Wiesental.

Präambel

Die beiden Traditionsvereine „Männergesangverein Aitern“ (1896 e.V.) und der „Männergesangverein Harmonie 1851 Schönau e.V.“ hatten sich im Jahr 2017, nach 8 Jahre währender Chorgemeinschaft, dazu entschlossen auch Frauen in ihren Reihen aufzunehmen und gemeinsam einen gemischten Chor aufzubauen. Nach erfolgreichem Start in der neuen Formation entstand schon bald der Wunsch nach einer einheitlichen Vereinsstruktur, die als Basis für eine erfolgreiche und langfristige Zukunft des neuen Chores begründet wurde. In der Gründung eines neuen Vereins mit der nachfolgenden Satzung sah man die Möglichkeit, als Gemeinschaft gleichberechtigter Chormitglieder, nun völlig zusammen zu wachsen. Mit großer Mehrheit entschieden sich die Sängerinnen und Sänger den „Belchenland Chor“ als eigenständigen Verein zu gründen. Mit dem gewählten Vereinsnamen soll deutlich gemacht werden, dass der Verein offen ist für alle Interessierte rund um den Belchen im Schwarzwald.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die maskuline Schreibweise angewandt, bezieht sich aber ausdrücklich auf Personen aller Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein, der Mitglied im Alemannischen Chorverband und im Badischen Chorverband ist führt den Namen Belchenland Chor.

(2) Er hat den Sitz im Gemeindeverwaltungsverband Schönau, 79677 Schönau im Schwarzwald und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Proben, durch Aufführungen von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittels des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, sowie die Vereinssatzung anzuerkennen.

(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Art, Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Aufnahme ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich und erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Sobald das neu aufzunehmende Mitglied die im Verein übliche Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben hat, ist es ordentliches Mitglied. Die Aufnahme als singendes Mitglied regelt die Geschäftsordnung.

(4) Mitglieder, welche dem Verein 25 Jahre aktiv angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Außerdem kann der Vorstand Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, schon früher zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder sind zudem zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Singstunde angehalten. Eine längere Unterbrechung des Singstundenbesuches ist dem Vorstand zeitnah mitzuteilen

(2) Jedes fördernde Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Mitglieder, die ein Jahr mit der Zahlung der Beiträge ohne Grund im Rückstand sind, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) Tod oder

c) Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand – bei fördernden Mitgliedern geschieht dies zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsfrist einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6 Die Organe

Die Organe des Vereins sind,

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beantragen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin im Schönauer Anzeiger und mündlich in der Singstunde.

(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins sowie über die Satzungsänderung (beide erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitgliedern), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.

b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes.

c) Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren.

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

(2) Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) dem Beirat, mit bis zu vier Beisitzern.

(3) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) 1. Vorsitzende.

b) 2. Vorsitzende.

c) Schriftführer

d) Kassierer                 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden, im Sinne des §26 BGB vertreten.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt, auf Beschluss der Vorstandschaft, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

(6) Der 1. Vorsitzende sowie der Schriftführer werden in ungeraden Jahren, der 2. Vorsitzende und der Kassierer in geraden Jahren gewählt. Der Beirat wird alle zwei Jahre gewählt.

(7) Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein Kandidat für die Wahl vorhanden und/oder alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(9) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

(10) Sind mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder nicht mehr in ihren Ämtern, findet spätestens nach 6 Wochen eine Hauptversammlung statt.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinden Aitern und Schönau, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, nach Möglichkeit jedoch zur Förderung der Chormusik.

(3) Im Falle der Auflösung benennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

§ 10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Als Mitglied der Verbände muss der Verein diese Daten seiner Mitglieder sowie deren Funktion im Verein an die Verbände weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern sowie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. April 2019 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Schönau, den 10. April 2019

 

1. Vorsitzende                                                                 Schriftführer